
Das neue Pflegeberufegesetz stellt klare Anforderungen an Praxisanleiter*innen. Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV § 4, Abs. 3) gibt vor, dass Praxisanleiter*innen in den Pflegeberufen kontinuierliche, berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen müssen. Diese Regelung gilt auch für Praxisanleiter*innen, die noch nach altem Recht ausgebildet wurden.
Verschiedene Dozent*innen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Themengebiet
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